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PROSIT EQUAL-PAY-DAY


Vom 1. Jänner bis zum 13. April dieses Jahres haben Frauen, statistisch gesehen, gratis, also für „Luft und Liebe“ gearbeitet.


Dank der noch immer existierenden Gehaltsunterschiede zwischen Männern und Frauen von circa 20% beginnt bezahlte Erwerbsarbeit für Frauen erst jetzt, während Männer für die gleiche Arbeit schon seit Anfang Jänner ihren Lohn bekommen. Das (Erwerbs-)Leben ist zu kurz um auf das Umdenken der Männer zu warten! Setzen wir fürs Erste die bestehenden Gesetze um!

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
1.Betriebsräte dürfen Gehaltslisten prüfen…

Gemäß§ 89 ArbVG besitzen Betriebsräte das Recht, den Arbeitgeber zu kontrollieren, ob alle die Arbeitnehmerschaft betreffenden Vorschriften im Betrieb eingehalten werden. Sie dürfen Einsicht in die Lohn- und Gehaltslisten der Mitarbeiter nehmen und alle zur Berechnung der Bezüge erforderlichen Unterlagen überprüfen. Somit steht Betriebsräten das Recht zu, für die Einhaltung des Grundsatzes „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ zu sorgen.

2.Betriebe müssen Unterlagen aushändigen…
Der Arbeitgeber ist sogar verpflichtet, dem Betriebsrat entsprechende Unterlagen auszuhändigen, wenn es diesem zumutbar ist (z.B. bei unternehmenseigener EDV-Lohnverrechnung) und wenn diese Unterlagen für den Betriebsrat „zweckmäßig und notwendig“ sind, um die Einhaltung der Gesetze zu überprüfen.

3.Betriebe dürfen Überprüfungsrechts nicht beschränken …
Dieses Überprüfungsrecht steht dem Betriebsrat in seiner Gesamtheit zu und ist vom Betriebsratsvorsitzenden oder
von einem eigens dafür bestimmten Mitglied des Betriebsrates geltend zu machen. Wichtig ist, dass auch keine
Beschränkung des Einsichtsrechts besteht, z.B. auf einen bestimmten Zeitraum oder ein bestimmtes Ausmaß. Der
Betriebsrat darf jeder Zeit Einsicht nehmen und nicht mit einem bestimmten Zeitraum „abgespeist“ werden.
Hinweis: Das Einsichtsrecht darf nur von jenem Betriebsrat ausgeübt werden, der die Rechte der in den betreffenden
Lohnlisten geführten Dienstnehmer zu wahren hat. Der Angestelltenbetriebsrat kann somit nicht die Aufzeichnungen
über Arbeiter kontrollieren und umgekehrt. Das Einsichtsrecht bezieht sich außerdem nur auf aktive, nicht jedoch ehemalige Arbeitnehmer.

Gleichbehandlungsgesetz (GlBG)
1.Gesetz für gleiche Entlohnung gibt es bereits

Kern des GlBG ist das Gleichbehandlungsgebot, dh das Gebot an den Arbeitgeber, die geforderte Gleichbehandlung in seinem Wirkungsbereich sicherzustellen.



Dazu klärt es Begriffe wie sexuelle Belästigung, allgemeine Belästigung am Arbeitsplatz und Diskriminierung, sowie begleitende Maßnahmen. Das GlBG regelt in den §§ 3ff somit auch die Gleichbehandlung von Frauen und Männern bei der Festsetzung von
Löhnen und Gehältern.

2.Klagemöglichkeiten beim Arbeits- und Sozialgericht

Wer diskriminiert wurde, kann entweder sofort eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht einbringen (ASG) oder
zuerst einen Antrag an die Gleichbehandlungskommission (GBK) stellen. Es ist auch möglich, die GBK und das
Gericht unabhängig voneinander anzurufen. Wenn Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden oder die
Zurücknahme einer Kündigung erreicht werden soll, muss aber jedenfalls das ASG angerufen werden.

3.Kostenlose Beratungsmöglichkeiten
Es besteht auch die Möglichkeit, sich im Vorfeld kostenlos durch die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW) beraten zu lassen und anschließend einen Antrag bei der Gleichbehandlungskommission (GBK) einzubringen. Betroffene können den Antrag an die GBK jederzeit zurückziehen, beispielsweise in Fällen, in denen es zwischenzeitlich zu einer innerbetrieblichen Lösung gekommen ist.

4.Tipps für Antragstellung
Der Antrag an die Gleichbehandlungskommission kann von den Betroffenen selbst, vom Betriebsrat, von Interessensvertretungen

oder vom Gleichbehandlungsanwalt mit einem formlosen Schreiben eingebracht werden. Die Senate erstellen Gutachten und geben Empfehlungen an die diskriminierenden Stellen ab. Das Verfahren bei der
GBK ist übrigens kostenlos und vertraulich. Zur Durchsetzung der Ansprüche ist es von Vorteil, ausreichend über die Rechte informiert zu sein. Daher sollten sich Diskriminierungsopfer an die Institutionen für die Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes, die GAW und/oder die GBK wenden. Im Bereich der Arbeitswelt beraten auch die Arbeiterkammer oder die Gewerkschaften ihre Mitglieder und können im Fall von Diskriminierung Rechtsschutz in Gerichtsverfahren gewähren.


Aktion zum Equal-Pay-Day gemeinsam mit ÖAAB-Generalsekretär Lukas Mandl



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